ZOLLLAGER
Als Unternehmen, die zum Betrieb von allgemeinen Lagern, öffentlichen Lagern des Typs I und Lagern berechtigt sind, sind wir auf die Verwaltung der folgenden Zollsysteme spezialisiert:
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Zolllagern für die vorübergehende Verwahrung (A3), der spätestens den Aufenthalt der Güter ausserhalb der EG bis zu 90 Tagen erlaubt, um auf eine neue Zollbestimmung zu warten.
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Die Einfuhr ins Zolllager (Regelung 7000), wo sich die Güter unbefristet aufhalten und je nach Notwendigkeit verzollt werden kann
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Die Einführung in dem Steuerlager und Umsatzsteuerlager (Regelung 4500), der dem Einführer genehmigt, die Verzollungssteuern nicht vorzulegen. Die Auszahlung erfolgt wenn die Ware das Zolllager verlässt, um in Italien verkauft zu werden.
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Die Einführung in die Steuerlagern und Verbrauchssteuerlagern, wo die Güter aus allen Ländern, EU-Gemeinschaft oder nicht zu der EU-Gemeinschaft gehören, auch im Abbruch der Verbrauchssteuer, können bis zu einer Begrenzten Zeit aufbewahrt werden, bevor sie verkauft werden.